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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt, für alle Verträge, die er abschließt, und für alle sich daraus ergebenden Verträge, soweit das Metaalunie-Mitglied Anbieter oder Auftragnehmer ist.

1.2. Das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrages und diesen Bedingungen gehen die Bestimmungen des Vertrages vor.

1.4. Diese Bedingungen dürfen nur von Metaalunie-Mitgliedern verwendet werden.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot bis zwei Werktage nach Eingang der Annahme zu widerrufen.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen übermittelt, darf der Auftragnehmer von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen ausgehen und wird sein Angebot darauf basieren.

2.3. Die in dem Angebot genannten Preise sind in Euro ausgedrückt, exklusive Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben oder Steuern. Die Preise sind auch exklusive Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für das Laden, Entladen und die Unterstützung bei Zollformalitäten.

Artikel 3: Vertraulichkeit

3.1. Alle Informationen, die von oder im Namen des Auftragnehmers an den Auftraggeber übermittelt werden (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) jeder Art und in jeder Form, sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber nicht für einen anderen Zweck als die Durchführung des Vertrages verwendet werden.

3.2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden vom Auftraggeber nicht öffentlich gemacht oder vervielfältigt.

3.3. Verletzt der Auftraggeber eine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen, ist er pro Verstoß eine unmittelbar fällige Strafe in Höhe von 25.000,- Euro verschuldet. Diese Strafe kann zusätzlich zu Schadensersatzansprüchen nach dem Gesetz geltend gemacht werden.

3.4. Auf Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen innerhalb einer vom Auftragnehmer festgelegten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückgeben oder zerstören. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Strafe von 1.000,- Euro pro Tag verschuldet. Diese Strafe kann zusätzlich zu Schadensersatzansprüchen nach dem Gesetz geltend gemacht werden.

Artikel 4: Ratschläge und bereitgestellte Informationen

4.1. Der Kunde kann aus Ratschlägen und Informationen, die der Auftragnehmer gibt und die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keine Rechte ableiten.

4.2. Wenn der Kunde dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen ausgehen.

4.3. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Designs, Materialien, Marken, Mustern, Modellen usw. frei, die vom Kunden oder im Auftrag des Kunden bereitgestellt wurden. Der Kunde erstattet dem Auftragnehmer alle Schäden, einschließlich der vollen Verteidigungskosten gegen diese Ansprüche.

Artikel 5: Lieferzeit / Ausführungszeitraum

5.1. Eine angegebene Lieferzeit oder ein angegebener Ausführungszeitraum sind indikativ.

5.2. Die Lieferzeit oder der Ausführungszeitraum beginnt erst, wenn bezüglich aller kaufmännischen und technischen Details Einigung erzielt wurde, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen usw., dem Auftragnehmer vorliegen, die vereinbarte (Teil-)Zahlung eingegangen ist und alle anderen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

5.3. Im Falle von: a. anderen Umständen, die dem Auftragnehmer bei Festlegung der Lieferzeit oder des Ausführungszeitraums nicht bekannt waren, wird die Lieferzeit oder der Ausführungszeitraum um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer benötigt, unter Berücksichtigung seiner Planung, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen; b. Mehrarbeit wird die Lieferzeit oder der Ausführungszeitraum um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer benötigt, unter Berücksichtigung seiner Planung, um die dafür erforderlichen Materialien und Teile zu (lassen) liefern und um die Mehrarbeit auszuführen; c. Aufschub der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer wird die Lieferzeit oder der Ausführungszeitraum um die Zeit verlängert, die er benötigt, unter Berücksichtigung seiner Planung, um den Auftrag auszuführen, nachdem der Grund für den Aufschub entfallen ist. Es sei denn, der Kunde erbringt den Gegenbeweis, die Dauer der Verlängerung der Lieferzeit oder des Ausführungszeitraums wird vermutet, notwendig zu sein und das Ergebnis einer Situation wie unter a bis c oben beschrieben.

5.4. Der Kunde ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die der Auftragnehmer aufgrund einer Verzögerung der Lieferzeit oder des Ausführungszeitraums, wie im Absatz 3 dieses Artikels angegeben, entstanden sind, oder den vom Auftragnehmer erlittenen Schaden zu ersetzen.

5.5. Die Überschreitung der Lieferzeit oder des Ausführungszeitraums berechtigt den Kunden in keinem Fall zu einer Entschädigung oder Auflösung. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von möglichen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Überschreitung der Lieferzeit oder des Ausführungszeitraums frei.

Artikel 6: Lieferung und Risikoübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt in dem Moment, in dem der Auftragnehmer den Artikel an den Kunden an seinem Geschäftsort zur Verfügung stellt und dem Kunden mitgeteilt hat, dass der Artikel für ihn verfügbar ist. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde unter anderem das Risiko des Artikels für Lagerung, Beladung, Transport und Entladung.

6.2. Der Kunde und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Transport sorgt. In diesem Fall liegt das Risiko der Lagerung, Beladung, des Transports und der Entladung usw. ebenfalls beim Kunden. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3. Wenn ein Austausch stattfindet und der Kunde den auszutauschenden Artikel behält, während er auf die Lieferung des neuen Artikels wartet, bleibt das Risiko des auszutauschenden Artikels bis zu dem Zeitpunkt beim Kunden, zu dem er diesen dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. Kann der Kunde den auszutauschenden Artikel nicht im Zustand liefern, in dem er war, als der Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.

Artikel 7: Preisänderung

Der Auftragnehmer kann eine Erhöhung der kostpreisbestimmenden Faktoren, die nach Abschluss des Vertrags aufgetreten ist, dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preissteigerung auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Ein Versäumnis bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden, wenn dieses Versäumnis aufgrund höherer Gewalt erfolgt.

8.2. Unter höherer Gewalt versteht man unter anderem die Umstände, dass von Auftragnehmer eingeschaltete Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Transportunternehmen oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend daran gehindert wird, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen. Wenn die Situation höherer Gewalt verschwunden ist, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, sobald es seine Planung zulässt.

8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder die vorübergehende höhere Gewaltsituation mehr als sechs Monate gedauert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag sofort ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag sofort zu kündigen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht von Auftragnehmer erfüllt wurde.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Schadenersatz für Schäden, die infolge von höherer Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels entstanden sind oder entstehen werden.

Artikel 9: Umfang der Arbeit

9.1. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass alle notwendigen Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Verfügungen zur Durchführung der Arbeit rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Verlangen des Auftragnehmers eine Kopie der genannten Unterlagen an ihn zu senden.

9.2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, umfasst die Arbeit nicht: a. Erd-, Heizungs-, Abbruch-, Fundament-, Mauer-, Zimmerer-, Verputzer-, Maler-, Tapezier- oder sonstige Bauarbeiten; b. die Herstellung von Gas-, Wasser-, Strom-, Internet- oder anderen Infrastrukturanschlüssen; c. Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden an oder Diebstahl oder Verlust von auf oder in der Arbeitsumgebung befindlichen Gegenständen; d. Abführung von Materialien, Baumaterialien oder Abfällen; e. vertikaler und horizontaler Transport;

Artikel 10: Mehrarbeit

10.1. Änderungen an der Arbeit führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn: a. es eine Änderung am Entwurf, den Spezifikationen oder der Leistungsbeschreibung gibt; b. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht mit der Realität übereinstimmen; c. geschätzte Mengen um mehr als 5% abweichen.

10.2. Mehrarbeit wird auf der Grundlage der kostpreisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die Mehrarbeit auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

Artikel 11: Durchführung der Arbeit

11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt durchführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, wie: a. Gas, Wasser, Strom und Internet; b. Heizung; c. abschließbarer trockener Lagerraum; d. gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und -vorschriften vorgeschriebene Einrichtungen.

11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden an und Diebstahl oder Verlust von Gegenständen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, wie Werkzeugen, für die Arbeit bestimmten Materialien oder beim Arbeiten verwendeten Ausrüstungen, die sich am Ort der Arbeiten oder in der Nähe des Arbeitsortes befinden oder an einem anderen vereinbarten Ort.

11.3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, sich angemessen gegen die in diesem Absatz genannten Risiken zu versichern. Der Auftraggeber muss auch das Arbeitsrisiko für verwendete Ausrüstung versichern. Der Auftraggeber muss auf Anfrage dem Auftragnehmer eine Kopie der entsprechenden Versicherung(en) und einen Nachweis über die Zahlung der Prämie zusenden. Im Falle eines Schadens muss der Auftraggeber dies unverzüglich seinem Versicherer melden, um weitere Abwicklung und Abwicklung zu ermöglichen.

Artikel 12: Fertigstellung der Arbeit

12.1. Die Arbeit gilt in den folgenden Fällen als abgeschlossen: a. wenn der Auftraggeber die Arbeit genehmigt hat; b. wenn der Auftraggeber die Arbeit in Gebrauch genommen hat. Nimmt der Auftraggeber einen Teil der Arbeit in Gebrauch, gilt dieser Teil als abgeschlossen; c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeit abgeschlossen ist und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Mitteilung schriftlich erklärt hat, dass die Arbeit nicht genehmigt ist; d. wenn der Auftraggeber die Arbeit nicht genehmigt aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Inbetriebnahme der Arbeit nicht im Wege stehen.

12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeit nicht genehmigt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeit noch fertigzustellen.

12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter auf Schäden an nicht abgeschlossenen Teilen der Arbeit frei, die durch die Verwendung bereits abgeschlossener Teile der Arbeit verursacht werden.

Artikel 13: Haftung

13.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung von Artikel 14 nachzukommen.

13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Schadensersatzleistung aus welchem Grund auch immer ist auf den Schaden beschränkt, den der Auftragnehmer aufgrund einer für oder zugunsten von ihm abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung ist jedoch niemals größer als der Betrag, der in dem jeweiligen Fall unter dieser Versicherung ausgezahlt wird.

13.3. Wenn der Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer keinen Anspruch gemäß Absatz 2 dieses Artikels geltend machen kann, ist die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung auf höchstens 15% des Gesamtauftragswerts (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, ist diese Verpflichtung auf höchstens 15% (ohne Mehrwertsteuer) des Auftragswerts dieses Teils oder dieser Teillieferung beschränkt. Bei Dauerverträgen ist die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung auf höchstens 15% (ohne Mehrwertsteuer) des fälligen Auftragswerts in den letzten zwölf Monaten vor dem schadenverursachenden Ereignis beschränkt.

13.4. Nicht erstattungsfähig sind: a. Folgeschäden. Unter Folgeschäden fallen unter anderem Stagnationsschäden, Produktionsverluste, entgangener Gewinn, Geldstrafen, Transportkosten und Reise- und Aufenthaltskosten; b. Schäden in Obhut. Unter Schäden in Obhut fallen unter anderem Schäden, die während oder im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit an Sachen verursacht werden, an denen gearbeitet wird, oder an Sachen, die sich in der Nähe des Arbeitsorts befinden; c. Schäden, die durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Untergebenen des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftraggeber kann sich gegebenenfalls gegen diese Schäden versichern.

13.5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schäden an vom Auftraggeber bereitgestelltem Material aufgrund unsachgemäß durchgeführter Bearbeitung zu erstatten.

13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung frei, die aufgrund eines Mangels in einem Produkt geltend gemacht werden, das der Auftraggeber einem Dritten geliefert hat und zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehen, einschließlich der (vollen) Verteidigungskosten, zu erstatten.

Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche

14.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach (Auf)lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie in den folgenden Abschnitten näher erläutert.

14.2. Wenn abweichende Garantiebedingungen zwischen den Parteien vereinbart wurden, gilt das in diesem Artikel Festgelegte uneingeschränkt, sofern dies nicht im Widerspruch zu diesen abweichenden Garantiebedingungen steht.

14.3. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, wird der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist wählen, ob er diese ordnungsgemäß ausführt oder dem Auftraggeber einen anteiligen Betrag des Auftragswerts gutschreibt.

14.4. Entscheidet sich der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung, bestimmt er selbst die Art und den Zeitpunkt der Ausführung. Der Auftraggeber muss in allen Fällen die Gelegenheit zur Durchführung geben. Wenn die vereinbarte Leistung (teilweise) aus der Bearbeitung vom Auftraggeber bereitgestelltem Material besteht, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiko neues Material zur Verfügung stellen.

14.5. Komponenten oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, müssen dem Auftragnehmer zugeschickt werden.

14.6. Die folgenden Kosten trägt der Auftraggeber: a. alle Transport- oder Versandkosten; b. Kosten für Demontage und Montage; c. Reise- und Aufenthaltskosten sowie Reisezeiten.

14.7. Der Auftragnehmer ist erst verpflichtet, die Garantie umzusetzen, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

14.8. a. Garantieansprüche sind ausgeschlossen für Mängel, die auf Folgendes zurückzuführen sind: - normaler Verschleiß; - unsachgemäße Verwendung; - nicht oder unsachgemäß durchgeführte Wartung; - Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte; - Mängel oder Ungeeignetheit von Waren, die vom Auftraggeber stammen oder vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden; - Mängel oder Ungeeignetheit von vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmitteln. b. Es wird keine Garantie gewährt für: - gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren; - das Prüfen und Reparieren von Waren des Auftraggebers; - Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wird.

14.9. Das in Absatz 3 bis 8 dieses Artikels Festgelegte gilt entsprechend für mögliche Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Vertragsverletzung, Nichtübereinstimmung oder jeder anderen Grundlage.

Artikel 15: Beschwerdepflicht

15.1. Der Auftraggeber kann sich bei einem Mangel an der Leistung nicht mehr darauf berufen, wenn er nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung oder nach vernünftigem Ermessen hätte erkennen können, schriftlich beim Auftragnehmer beschwert hat.

15.2. Beschwerden über die Rechnung muss der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht haben, andernfalls verfallen alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage beträgt, muss der Auftraggeber innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich beschwert haben.

Artikel 16: Nicht abgenommene Waren

16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Ablauf der Lieferzeit oder Ausführungsperiode die Waren oder die Ware, die Gegenstand des Vertrags ist oder ist, an dem vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.

16.2. Der Auftraggeber muss kostenlos alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Auftragnehmer die Lieferung zu ermöglichen.

16.3. Nicht abgenommene Waren werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert.

16.4. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat, dem Auftragnehmer für jeden Verstoß eine Strafe von 1.250,– pro Tag schuldig, mit einem Höchstbetrag von 25.000,–. Diese Strafe kann neben Schadensersatzansprüchen nach dem Gesetz verlangt werden.

Artikel 17: Zahlung

17.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer angegebenes Konto.

17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

17.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Geldbetrags eine Aufforderung des Auftragnehmers zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu erfüllen.

17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftragnehmers oder das gesetzliche Schuldenregelverfahren des Auftragnehmers vor.

17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber gemäß dem Vertrag ihm schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn: a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde; b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Artikel 16 nicht erfüllt; c. das Insolvenzverfahren oder die Zahlungseinstellung des Auftraggebers beantragt wird; d. Beschlagnahme von Gütern oder Forderungen des Auftraggebers erfolgt; e. der Auftraggeber (Unternehmen) aufgelöst oder liquidiert wird; f. der Auftraggeber (natürliche Person) beantragt, in das gesetzliche Schuldenregelverfahren aufgenommen zu werden, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist.

17.6. Bei Verzögerung bei der Erfüllung eines Geldbetrags ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer ab dem Tag, der auf den vereinbarten letzten Zahlungstag folgt, bis zum Tag, an dem der Auftraggeber den Geldbetrag gezahlt hat, Zinsen auf diesen Geldbetrag schuldig. Wenn keine Frist für die letzte Zahlung zwischen den Parteien vereinbart wurde, sind die Zinsen ab 30 Tage nach Fälligkeit fällig. Der Zinssatz beträgt 12% pro Jahr, kann aber gleich hoch sein wie der gesetzliche Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil des Monats als ganzer Monat betrachtet. Am Ende eines Jahres wird der Betrag, über den die Zinsen berechnet werden, um die über dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.

17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von verbundenen Unternehmen des Auftragnehmers an den Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Schulden zu verrechnen, die verbundene Unternehmen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber haben. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen des Auftraggebers zu verrechnen. Als verbundene Unternehmen gelten: alle Unternehmen, die zur selben Gruppe gehören im Sinne von Artikel 2:24b BW und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c BW.

17.8. Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Mindestbetrag von 175,–. Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle (Hauptbetrag einschließlich Zinsen) berechnet: über die ersten 3.000,– 15% über den überschüssigen Betrag bis zu 6.000,– 10% über den überschüssigen Betrag bis zu 15.000,– 8% über den überschüssigen Betrag bis zu 60.000,– 5% über den überschüssigen Betrag ab 60.000,– 3% Die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten sind zu zahlen, wenn diese höher sind als aus der obigen Berechnung hervorgeht.

17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise Recht erhält, gehen alle Kosten, die er im Zusammenhang mit diesem Verfahren getragen hat, zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 18: Sicherheiten

18.1. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der festgelegten Frist nachkommt, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.

18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, solange der Auftraggeber: a. seinen Verpflichtungen aus jeglichem Vertrag mit dem Auftragnehmer nicht nachgekommen ist; b. Forderungen, die sich aus dem Nichterfüllen der oben genannten Verträge ergeben, wie Schäden, Strafen, Zinsen und Kosten, nicht nachgekommen ist.

18.3. Solange auf den gelieferten Waren ein Eigentumsvorbehalt liegt, darf der Auftraggeber diese nicht außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs belasten oder veräußern. Diese Vereinbarung hat dingliche Wirkung.

18.4. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die gelieferten Waren zurückfordern. Der Auftraggeber wird dazu alle erforderliche Unterstützung leisten.

18.5. Wenn der Auftraggeber nach der ordnungsgemäßen Lieferung der Waren gemäß dem Vertrag seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt bezüglich dieser Waren wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt.

18.6. Der Auftragnehmer hat an allen Waren, die er aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber unter sich hat oder bekommen wird, sowie an allen Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder bekommen könnte, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.

Artikel 19: Rechte des geistigen Eigentums

19.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Designer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat daher das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Modell anzumelden.

19.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Durchführung des Vertrags keine geistigen Eigentumsrechte.

19.3. Wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (teilweise) aus der Bereitstellung von Computerprogrammen besteht, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber erhält ausschließlich zu dem Zweck, die Sache normal zu nutzen und ordnungsgemäß zu betreiben, eine nicht-exklusive, weltweite und dauerhafte Benutzungslizenz für die Computerprogramme. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Bei Verkauf der Sache durch den Auftraggeber an einen Dritten geht die Lizenz automatisch auf den Erwerber der Sache über.

19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch eine Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter entstehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Forderung Dritter in Bezug auf eine Verletzung von geistigen Eigentumsrechten frei.

Artikel 20: Übertragung von Rechten oder Verpflichtungen

Der Auftraggeber kann Rechte oder Verpflichtungen aus irgendeinem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus den zugrunde liegenden Verträgen nicht übertragen oder verpfänden, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem schriftlich zu. Diese Vereinbarung hat dingliche Wirkung.

Artikel 21: Kündigung oder Stornierung des Vertrags

21.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem zu. Bei Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen schuldig, die sich aus der Beendigung für den Auftragnehmer ergeben. Die Entschädigung beträgt mindestens 20% des vereinbarten Preises.

21.2. Wenn der Preis von den tatsächlich von dem Auftragnehmer zu tätigenden Kosten abhängt (Regiebasis), wird die Entschädigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf die Summe der Kosten, Arbeitsstunden und Gewinne geschätzt, die der Auftragnehmer voraussichtlich während des gesamten Auftrags erzielt hätte.

Artikel 22: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

22.1. Niederländisches Recht gilt.

22.2. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie andere internationale Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist.

22.3. Der niederländische Zivilrichter, der im Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, ist für Streitigkeiten zuständig. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.

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